Vertrieb von Luxuswaren - Drittplattformverbot ist kartellrechtlich zulässig
Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass ein Anbieter von Luxusgütern seinen im selektiven Vertrieb organisierten Händlern untersagen kann, die Waren über Internetplattformen Dritter zu verkaufen (Urteil vom 06. Dezember 2017 (Az. C-230/16 – Coty Germany).
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Weigerung eines autorisierten Händlers der Fa. Coty Germany, ein vertragliches Verbot einzuhalten, welches ihm den Vertrieb der Vertragsprodukte über Internetmarktplätze wie z.B. Ebay oder Amazon untersagte (sog. Drittplattformverbot). Der Vertrag gestattete es den autorisierten Händlern zwar grundsätzlich, Waren im Internet zu verkaufen, jedoch durfte dies nur über ihren eigenen Webshop erfolgen. Ausdrücklich verboten war es hingegen, die Waren im Internet über Drittplattformen zu verkaufen, sofern dies für die Verbraucher erkennbar war.
Die Fa. Coty Germany erhob vor den deutschen Gerichten Klage gegen den Händler, und beantragte, es diesem zu untersagen, ihre Produkte über Amazon Marketplace zu vertreiben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Berufungsinstanz hatte Zweifel an der Vereinbarkeit der Vertragsklausel mit dem Wettbewerbsrecht der Union und hat den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens dazu befragt.
Rechtssicherheit für Hersteller von Luxusprodukten
In seinem Urteil vom 06. Dezember 2017 stellt der EuGH fest, dass das Kartellverbot einer Vertragsklausel nicht entgegensteht, die es autorisierten Händlern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren, das im Wesentlichen darauf gerichtet ist, das Luxusimage dieser Waren sicherzustellen, verbietet, beim Verkauf der betreffenden Waren im Internet nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, sofern die entsprechende Klausel:
- Das Luxusimage der betreffenden Waren sicherstellen soll,
- einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt, und
- in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel steht.
Die Zulässigkeit von Drittplattformverboten war in den letzten Jahren stark umstritten. Grund hierfür war insbesondere das Urteil des EuGH aus dem Jahr 2011 in der Rechtssache Pierre Fabre (Rs. C-439/09). Damals hatte das Gericht – bezogen auf Kosmetik – klargestellt, dass das Ziel, den Prestigecharakter einer Ware zu schützen, kein Totalverbot des Internetvertriebs rechtfertige.
Das Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2017 ist daher zu begrüßen, da es den Herstellern von Luxusprodukten endlich Rechtssicherheit in Bezug auf die Zulässigkeit des Drittplattformverbotes bietet.
Drittplattformverbot zur Wahrung des Luxus- und Prestigeimages der Waren
In seinem Urteil vom 6. Dezember 2017 führt der EuGH aus, dass die Qualität von Luxuswaren nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften beruht, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht. Daher ist nach Ansicht des Gerichtshofes eine Schädigung der luxuriösen Ausstrahlung geeignet, die Qualität der Waren selbst zu beeinträchtigen.
Im vorgelegten Fall steht aus Sicht des Gerichtshofs fest, dass die streitgegenständliche Vertragsklausel das Luxus- und Prestigeimage der Waren von Coty sicherstellen soll. Er weist darauf hin, dass die Klausel nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts objektiv und einheitlich ist und ohne Diskriminierung auf alle autorisierten Händler angewandt wird. Das Verbot sei zudem geeignet, das Luxusimage der Waren sicherzustellen und gehe auch nicht über das hinaus, was zu diesem Zweck erforderlich ist. Da zwischen dem Anbieter und den Drittplattformen keine Vertragsbeziehung besteht, hat der Anbieter nicht die Möglichkeit, die Plattformbetreiber zur Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen zu zwingen. Dies birgt nach den Feststellungen des Gerichtshofs die Gefahr einer Verschlechterung der Präsentation der betreffenden Waren im Internet, die zur Beeinträchtigung ihres Luxusimages führen könnte.
Zulässigkeit des Drittplattformverbotes bei Markenwaren ohne Luxusimage?
Neben der willkommenen Klarstellung für den Bereich der Luxusprodukte hat das Urteil des EuGH jedoch auch Auswirkungen auf den selektiven Vertrieb von hochwertigen Markenprodukten, die nicht über ein ausgesprochenes Luxusimage verfügen, wie z.B. hochwertige Sportartikel. Auch für solche Waren sind Einschränkungen des Verkaufs über Onlineplattformen zum Schutz des Produktimages unter bestimmten Bedingungen zulässig.
Das Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2017 stellt nämlich klar, dass ein Drittplattformverbot grundsätzlich freistellungsfähig ist, da es weder eine Beschränkung der Kundengruppe noch eine Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher bezweckt und somit keine Kernbeschränkung im Sinne der Vertikal-GVO darstellt. Selbst wenn die betroffenen Waren keine Luxusprodukte sind, genießt ein selektiver Vertriebsvertrag mit einem Drittplattformverbot daher den Schutz der Vertikal-GVO, vorausgesetzt der Marktanteil von Hersteller und Händler beträgt jeweils nicht mehr als 30 %.
23.02.2018