Ansprüche von ungeborenen Kindern bei Arbeitsunfällen ihrer Eltern in Frankreich
Gezeugte aber noch nicht geborene Kinder können in Frankreich im Falle eines Arbeitsunfalls ihrer Eltern Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber ihrer Eltern haben, wenn diesem ein schweres Verschulden vorzuwerfen ist.
Als Folge eines tödlichen Arbeitsunfalls, für den das schwere Verschulden (faute inexcusable) des Arbeitgebers anerkannt wurde, reichte die zum Zeitpunkt des Unfalls schwangere Witwe des Arbeitnehmers eine Klage vor dem französischen Gericht für Sozialversicherungsstreitigkeiten (Tribunal des affaires de sécurité sociale) im Namen des ihres zum Zeitpunkt des Todes noch nicht geborenen Kindes ein.
Als gesetzlicher Vertreter des im Laufe des Gerichtsverfahrens geborenen Kindes klagte die Witwe auf Schadenersatz wegen des erlittenen immateriellen Moralschadens (vergleichbar mit dem deutschen Schmerzensgeld).
Im Rahmen der ersten Instanz erkannten die Richter an, dass das Kind dadurch, dass es nie den eigenen Vater kennenlernen und lebend bei Seite haben würde, einen Schaden erlitt. Der Arbeitgeber wurde zu 25.000 € Schadenersatz verurteilt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens stellten Arbeitgeber und Versicherer die Tatsache in Frage, ob es überhaupt ein objektiver Moralschaden, sowie eine Kausalität zwischen Todesfall des Vaters und Situation des nun geborenen Kindes, hat geben können. Das Berufungsgericht entschied sich zugunsten des Kindes und bestätigte das Urteil aus der 1. Instanz.
Der französische Kassationsgerichtshof bestätigte diese Entscheidungen und erklärte am 14. Dezember 2017 (Entscheidung Nr. 16-26.687, 2. Zivilkammer) dass es eine Kausalität zwischen Arbeitsunfall des Arbeitnehmers und erlittenem Schaden des Kindes gibt. Er bestätigt außerdem, dass das Kind vom Moment seiner Geburt an Schadenersatz für den nach Zeugung – aber noch während der Schwangerschaft und somit vor seiner eigenen Geburt - erlittenen Arbeitsunfalls des Elternteils geltend machen kann.
Praxistipp:
Diese Rechtsprechung erweitert die Liste der möglichen Kläger im Rahmen eines Verfahrens vor dem Gericht für Sozialversicherungsstreitigkeiten. Neben der Krankenkasse und den zum Zeitpunkt des Unfalls bzw. des Todes lebenden Angehörige bzw. Erben können nun auch gezeugte, jedoch erst nach dem Arbeitsunfall geborene Kinder eigene Schadensersatzansprüche geltend machen. Da die Haftung von Arbeitgebern für Arbeitsunfälle in Frankreich sehr streng ist, empfiehlt sich dringend, diese Risiken durch eine entsprechende Versicherung abzudecken. Hierzu wird ein französischer Versicherer benötigt, weil die deutschen Versicherungen (und schon gar nicht die Berufsgenossenschaften) derartige Risiken für den Arbeitsunfall in Frankreich nicht anbieten.
22.01.2018