Mehr schriftliche Informationen für die Arbeitnehmer
Grundsätzlich ist nach französischem Recht die Schriftform im Falle eines unbefristeten und vollzeitigen Arbeitsvertrags nicht zwingend. Allerdings verpflichtet die europäische Richtlinie 91/533/EWG die Arbeitgeber schon seit längerem, die Arbeitnehmer schriftlich über die für ihr Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen in Kenntnis zu setzen.
Folgende Informationen sollen die Arbeitnehmer demnach insbesondere erhalten: Arbeitsplatz, anfängliche Grundvergütung und andere Bestandteile des Arbeitsentgelts, Beschreibung der Tätigkeit, Arbeitszeiten, Urlaubsanspruch, Kündigungsfristen für beide Seiten und Angaben zu den Tarifverträgen, die die Arbeitsbedingungen regeln. Diese Informationen sollen innerhalb von 2 Monaten mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag, einem Anstellungsschreiben oder einem oder mehreren sonstigen Schriftstücken übermittelt werden.
Die Liste der Informationen wird ab dem 1. August 2022 durch die Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union erweitert. Die Dauer und Bedingungen der Probezeit oder der Anspruch auf Fortbildung müssen dann beispielsweise ebenfalls angegeben werden. Die Übermittlungsfrist wird zudem auf eine Kalenderwoche ab dem ersten Arbeitstag verkürzt.
PRAXISTIPP:
- Um dieser Pflicht nachzukommen, aber auch um Streitigkeiten zu vermeiden, empfehlen wir grundsätzlich den Abschluss eines Arbeitsvertrags. Im Idealfall noch vor dem Beginn der Tätigkeit, damit die Probezeit gültig vereinbart ist. In zu kurzfristigen Fällen kann zunächst ein sogenannter Letter of Intent weiterhelfen.
- Bei befristeten Verträgen oder Teilzeitverträgen ist die Schriftform ohnehin zwingend. Beide Vertragsformen müssen zudem eine Reihe an Pflichtangaben, wie z.B. der Grund der Befristung oder die Aufteilung der Stunden enthalten und können sonst in unbefristete oder vollzeitige Arbeitsverhältnisse umgedeutet werden.