Reform der erweiterten Herstellerverantwortung in Frankreich
Mit dem Gesetz „zur Bekämpfung der Verschwendung und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft“ vom 10. Februar 2020[1] hat Frankreich die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) auf zusätzliche Produkte ausgeweitet und für bestehende Produkte verschärft.
Die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) entspringt dem europäischen Abfallrecht[2]. Sie bezeichnet ein System, in welchem die Produkthersteller bzw. Importeure und Händler die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung in der Abfallphase des Lebenszyklus der von ihnen hergestellten oder in Verkehr gebrachten Erzeugnisse tragen.
In Frankreich ist das Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung bereits seit 1975 gesetzlich verankert. Das erste landesweite System wurde 1992 für die Sammlung von Verpackungsabfälle privater Endverbraucher eingeführt. Später wurden ähnliche Systeme für Batterien und Akkus, Papier, elektrische und elektronische Geräte etc. eingeführt. Mittlerweile gibt es in Frankreich ca. 20 verschiedene EPR-Systeme („Kanäle“).
Mit dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz wurden in erster Linie europäische Vorgaben umgesetzt. Neben einer Vielzahl anderer Maßnahmen sieht das Gesetz die Schaffung von zehn neuen EPR-Kanälen sowie die Erweiterung des Umfangs einiger bestehender Kanäle vor. Davon betroffen sind insbesondere Spielwaren, Zigaretten, Sanitärtextilien, Bauprodukte und -materialien, Kraftfahrzeuge etc.
Nach der Reform sieht der Artikel L.541-10-1 des Umweltgesetzbuches eine erweiterte Herstellerverantwortung für folgende Produkte vor (vereinfacht):
- Verpackungsabfälle privater Endverbraucher,
- Verpackungsabfälle gewerblicher Endverbraucher (ab dem 1.1.2025),
- Bedrucktes Papier, welches für Endverbraucher bestimmt ist (mit Ausnahme von Büchern),
- Bauprodukte und Baumaterialien (ab dem 1.1.2022),
- Elektrische und elektronische Geräte,
- Batterien und Akkumulatoren,
- Chemische Produkte und ihre Behälter, die ein erhebliches Gesundheits- und Umweltrisiko darstellen können, soweit sie Haushaltsabfälle darstellen (ab dem 1.1.2021 alle Abfälle dieser Produkte),
- Arzneimittel,
- Perforierende medizinische Geräte, die von Patienten zur Selbstbehandlung verwendet werden (ab dem 1.1.2021 auch elektrische oder elektronische Geräte, die mit einem solchen Gerät verbunden sind und nicht bereits unter Nr. 5 fallen),
- Möbel und gepolsterte Sitz- oder Schlafmöbel (ab 1.1.2022 auch textile Dekorationselemente),
- Textile Bekleidung, Schuhe und Haushaltswäsche für Verbraucher sowie Textilprodukte für die Wohnung,
- Spielzeug,
- Sport- und Freizeitartikel,
- Heimwerker- und Gartenartikel,
- PKW, Lieferwagen, zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge (ab dem 1.1.2022),
- Reifen (ab dem 1.1.2023),
- Mineralische oder synthetische Schmier- oder Industrieöle (ab dem 1.1.2022),
- Sportboote,
- Tabakwaren mit Filtern, die ganz oder zum Teil aus Kunststoff bestehen (ab dem 1.1.2021),
- Nicht biologisch abbaubare synthetische Kaugummis (ab dem 1.1.2024),
- Einweg-Sanitärtextilien, einschließlich vorgetränkter Wischtücher für den persönlichen und häuslichen Gebrauch (ab dem 1.1.2024),
- Fischfanggeräte, die Kunststoff enthalten (ab dem 1.1.2025).
Zudem wird durch die Reform die Herstellerverantwortung auf das Produktdesign erweitert. Hersteller betroffener Produkte müssen künftig fünfjährige Ökodesign-Aktionspläne aufstellen, um ihre Produkte recyclebarer zu machen. Hersteller, die ihre Produkte umweltfreundlich gestalten, erhalten einen Rabatt auf den Beitrag, den sie für die Entsorgung ihrer Produkte zahlen müssen. Hersteller, die ihre Pflichten nicht erfüllen, zahlen dagegen einen erhöhten Beitrag.
Weiter trifft den Händler einer von der EPR betroffenen Produktgruppe nun die Pflicht, dem Käufer auf Anfrage die Nummer mit, unter welcher der Hersteller registriert ist, den für das fragliche Produkt die EPR-Pflichten treffen (Art. L.541-10-13 des französischen Umweltgesetzbuches).
Die Neuregelung ist bereits in Kraft getreten, allerdings gilt sie nicht für alle neuen Produktkategorien sofort. Sofern bei einer bestehenden Produktkategorie Änderungen vorgenommen wurden, bleiben die bestehenden Abfall-Sammelsysteme zunächst zulässig und müssen sich erst ab dem 1.1.2023 bzw. ab dem Auslaufen ihrer Zulassung, falls diese früher eintritt, an die neuen Regeln halten (vgl. Übergangsvorschriften in Artikel 130 des Reformgesetzes).
Praxistipps:
- Prüfen Sie, ob, und gegebenenfalls ab wann, die von Ihnen hergestellten oder vertriebenen Produkte in Frankreich unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallen.
- Ergreifen Sie rechtzeitig Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Sie gegenüber den französischen Behörden die Teilnahme an einem zugelassenen Entsorgungs- und Verwertungssystem nachweisen können.
[1] Loi n° 2020-105 du 10 février 2020 relative à la lutte contre le gaspillage et à l'économie circulaire, abrufbar unter: https://www.legifrance.gouv.fr/eli/loi/2020/2/10/TREP1902395L/jo/texte
[2] Insbesondere die Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG)
06.03.2020