Direktansprüche gegen den Versicherer und Schiedsklausel
Einem Urteil des Kassationsgerichts zufolge (Cass. crim. 26/6/2019, Nr. 17-87.485) kann ein staatliches Gericht nicht über seine Zuständigkeit für eine direkte Klage eines Geschädigten gegen den Versicherer entscheiden, wenn der Versicherungsvertrag eine Schiedsklausel enthält. Das Gericht führt aus, dass es vorrangig dem Schiedsrichter obliegt, über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, es sei denn, die Schiedsklausel ist offensichtlich ungültig oder nicht anwendbar (vgl. Artikel 1448 der frz. Zivilprozessordnung). Das Kassationsgericht bestätigt daher das Urteil der Vorinstanz, welches feststellte, dass das staatliche Gericht nicht für die Entscheidung über seine eigene Zuständigkeit zuständig ist (sog. „Kompetenz-Kompetenz“), weil die Schiedsklausel nicht offensichtlich unanwendbar war. Der Geschädigte mache mit dem Direktanspruch nur den Ersatzanspruch des Versicherten gegen den Versicherer geltend, für den jedoch Schiedsvereinbarung gelte. Es bleibt nun abzuwarten, ob das Schiedsgericht seine Zuständigkeit für den Direktanspruch bejaht, oder es die Sache an ein staatliches Gericht zurückverweist.
Praxistipps:
- Falls das Schiedsgericht seine Zuständigkeit für den Direktanspruch des Geschädigten bestätigt, würde dies bedeuten, dass die Versicherer durch Nutzung von Schiedsklauseln alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit einer Haftpflichtversicherung vor einem Schiedsgericht ihrer Wahl konzentrieren können.
- Durch die Aufnahme einer Schiedsklausel in ihren Haftpflichtversicherungsverträgen könnten Versicherer insbesondere Ort, Sprache und Verfahrensordnung des Schiedsgerichts festlegen, das ausschließlich über Ansprüche des Versicherten und Direktansprüche von Geschädigten
30.09.2019