Durch die Deckelung von Schadensersatzansprüchen im Falle einer unbegründeten Kündigung hat die französische Regierung mit der großen Arbeitsrechtsreform im Herbst 2017 mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber geschaffen. Arbeitnehmer, denen gekündigt wurde, konnten seither Entschädigungsansprüche nur noch in gesetzlich vorgesehen Höchstgrenzen geltend machen. Die gesetzliche Deckelung hat in der Praxis in Frankreich zu dem erfreulichen Ergebnis geführt, dass die arbeitsrechtlichen Streitigkeiten signifikant zurückgegangen sind. Mehr dazu hier: http://www.avocat.de/app/frankreichrecht/_media/neue-arbeitsrechtsreform-frankreich-wird-arbeitgeberfreundlicher.pdf
Anwälte auf Arbeitnehmerseite versuchen seither vergeblich, sich gegen diese bereits zum Zeitpunkt ihrer Einführung sehr umstrittene Tabelle zu wehren.
In einer bislang ersten Urteilserie entschied das Arbeitsgericht Troyes am 13.12.2018 nunmehr, dass die Deckelung der Schadensersatzansprüche nicht mit internationalem Recht vereinbar sei. In der Folge entschied das Arbeitsgericht in fünf Angelegenheiten, die Tabelle nicht anzuwenden und sprach den Arbeitnehmern statt der in der Tabelle vorgesehenen 4 Monatsgehälter insgesamt jeweils 9 Monatsgehälter als Entschädigung zu.
Das Arbeitsgericht hat sich dabei auf das Übereinkommen 158 der Internationalen Arbeitsorganisation und die europäische Sozialcharta gestützt, welche beide eine angemessene und sachgemäße Entschädigung für den Fall einer Kündigung vorsehen.
Es bleibt nun abzuwarten, wie die Berufungsgerichte und vor allem der Kassationshof in dieser Frage entscheiden werden. Eines ist sicher: Arbeitnehmer, denen gekündigt wurde, werden sich auf diese neue Rechtsprechung stützen und es ist auch davon auszugehen, dass andere französische Arbeitsgerichte die gesetzliche Deckelung der Schadensersatzansprüche von Arbeitnehmern im Kündigungsfall nicht anwenden werden.
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