Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit
Nach einem kürzlich ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Mai 2019 (Az. C-55/18) muss der Arbeitgeber ein objektives, zuverlässiges und zugängliches System zur Messung der Dauer der täglichen Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer einrichten.
Der Gerichtshof stellt fest, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere der von ihm anzunehmenden Form, zu bestimmen. Im Übrigen ist es zulässig, den Besonderheiten und Eigenheiten des jeweiligen betroffenen Tätigkeitsbereichs und der Größe des Unternehmens Rechnung zu tragen.
Derzeit schreibt das deutsche Recht ein System zur Arbeitszeiterfassung nur dann vor, wenn die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden überschritten wird und in bestimmten Tätigkeitsbereichen für alle Arbeitszeiten (insbesondere im Bereich der Bauwirtschaft und Gebäudereinigung).
Der deutsche Gesetzgeber wird daher die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ändern müssen, um das deutsche Recht mit dieser neuen europäischen Rechtsprechung in Einklang zu bringen.
Die in Deutschland häufig praktizierte Vertrauensarbeitszeit, bei der der Arbeitnehmer in seiner Organisation und in der Verteilung seiner Arbeitszeit völlig frei ist, ohne seine Arbeitszeiten dem Arbeitgeber melden zu müssen, wird daher in Zukunft mit Sicherheit nicht mehr möglich sein.
Praktische Empfehlung: Wir empfehlen allen Arbeitgebern, ab sofort ein System zur Erfassung der Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer (Beginn und Ende des Arbeitstages sowie Pausen) einzurichten. Da die Form eines solchen Systems nicht festgelegt ist, ist davon auszugehen, dass es möglich ist, die Arbeitszeit mit allen Mitteln (elektronisch etc.) zu erfassen. Um die Anschaffung teurer Zeiterfassungssysteme zu vermeiden, ist es beispielsweise möglich, die Arbeitnehmer selbst zu bitten, ihre Arbeitszeit zu erfassen und zur Überprüfung an das Unternehmen weiterzuleiten. Selbstverständlich müssen die Arbeitszeitaufzeichnungen mindestens 3 volle Kalenderjahre lang aufbewahrt werden.
15.05.2019