Frankreich legalisiert OTC-Versandhandel (Versandhandel von Arzneimitteln in Frankreich)
Durch eine Verordnung („ordonnance n°2012-1427“ vom 19 Dezember 2012) hat die französische Regierung erstmals Rahmenbestimmungen für Versandapotheken geschaffen. Die Zulässigkeit beschränkt sich auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und nur Apotheker dürfen diese im Internet anbieten.
Bisher enthielt das französische Gesundheitsgesetzbuch keinerlei Sonderregelung und ein Verbot stand ausdrücklich in den Gesetzen. Im Zusammenhang mit dem besorgniserregenden Anstieg der Zahl der gefälschten Arzneimittel hat die französische Regierung die im Juni 2011 in Kraft getretenen Richtlinie (Richtlinie 2011/62/EU) umgesetzt. Diese dient der Stärkung der Sicherheit in der Arzneimittellieferkette und verpflichtet die Mitgliedstaaten Rahmenbestimmungen für die Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Internet festzulegen.
Monopol der Apotheker auch im Internet
Das französische Gesundheitsgesetzbuch enthält nunmehr ein ganzes Kapitel über den „elektronischen Geschäftsverkehr von Arzneimitteln durch eine sog. Offizin-Apotheke“. Hauptzweck dieser Tätigkeit ist, den Einzelhandel an den Endverbraucher und die Bereitstellung von Gesundheitsinformation im Internet zu regeln.
Gemäß dem neu eingefügten Artikel L5125-33 code de la santé publique sind nur Apotheker berechtigt eine solche Seite einzurichten und zu betreiben. Sie müssen entweder Inhaber einer Apotheke oder aber Leiter einer Apotheke in Form von Gegenseitigkeitsvereinen sein.
Die Veröffentlichung der Internetseite setzt auch die Genehmigung des Leiters der regional zuständigen Gesundheitsbehörde voraus. Zudem muss der Apotheker die Apothekerkammer über die Gestaltung der Website informieren. Der Apotheker trägt die Verantwortung sowohl für den Inhalt der Internetseite als auch für die Versandtätigkeit.
Pflichtangaben für die Webseite sind Kontaktdaten der ANSM, ein Hyperlink zur Internetseite der französischen Apothekerkammer „Ordre National des Pharmaciens“ (ONP), des französischen Ministeriums für Soziales und Gesundheit und auf jeder Seite, das von der EU geschaffte gemeinsame Logo (Art. R. 5125-70).
Beschränkung auf OTC-Arzneimittel
Zugelassen für den Internetvertrieb sind nur Arzneimittel, die „Endverbrauchern unmittelbar in Apotheken angeboten werden können“ (Art. L.5125-34). Die einzelnen Medikamente wurden von der französischen Behörde für Arzneimittel (ANSM) auf einer Liste niedergeschrieben: es sind mehr als 450 Präparate. Neben phytotherapeutischen und homöopathischen Arzneimitteln enthält die Liste zum großen Teil allopathische Arzneimittel beispielsweise gegen HNO-Beschwerden, Tabaksucht oder Schmerzen. Die Liste wird regelmäßig nach der Anfragenauswertung von Herstellern aktualisiert.
Trotz der Beschränkung auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel hat die französische Apothekerkammer (ONP) diese Verordnung als eine „brutale Entscheidung“ bezeichnet. In eine Pressemitteilung betonte sie, dass die Legalisierung des Versandhandels auch die Verbreitung von falschen Apothekern fördern könnte und dass die Vertraulichkeit im Internet schwer zu gewährleisten wäre.
Über den Kauf von Arzneimitteln im Internet hatte eine Umfrage des französischen Meinungsforschungsinstituts (IFOP) eine gewisse Umsicht des französischen Verbrauchers festgestellt: nur 17 % der befragten waren bereit, verschreibungspflichtige Arzneimittel im Internet zu kaufen und für rezeptfreie waren es 26 %. Bezüglich des Rechtsrahmens oder der Risiken beim Kauf von Medikamenten im Internet fühlten sich 61% als schlecht oder sehr schlecht informiert.
21.01.2013